Gesetzliche Rentenversicherung nach SGB VI
Renteneintritt berechnen – Regelaltersgrenze nach Geburtsjahrgang
Hier können Sie Ihren Renteneintritt berechnen nach den aktuellen Tabellen des § 35 SGB VI inklusive Abschlägen und Wartezeiten.
Gesetzliche Staffeltabelle: Regelaltersgrenze nach Geburtsjahrgang
In Deutschland wird das reguläre Renteneintrittsalter nach § 235 SGB VI schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben:
| Geburtsjahrgang | Regelaltersgrenze | Anhebung gegenüber 65 Jahren |
|---|---|---|
| 1958 | 66 Jahre | + 12 Monate |
| 1959 | 66 Jahre + 2 Monate | + 14 Monate |
| 1960 | 66 Jahre + 4 Monate | + 16 Monate |
| 1961 | 66 Jahre + 6 Monate | + 18 Monate |
| 1962 | 66 Jahre + 8 Monate | + 20 Monate |
| 1963 | 66 Jahre + 10 Monate | + 22 Monate |
| 1964 und später | 67 Jahre | + 24 Monate (Vollendung Rente mit 67) |
Vorzeitiger Renteneintritt & Rentenabschläge (§ 77 SGB VI)
Wer nach 35 Beitragsjahren vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, zahlt einen lebenslangen Abschlag von 0,3 % pro Monat (3,6 % pro Jahr). Bei maximal 4 Jahren vorzeitigem Bezug beträgt der Abschlag bis zu 14,4 %.
Wer mindestens 45 Jahre an Pflichtbeiträgen (Arbeit, Kindererziehung, Pflege) nachweist, kann als besonders langjährig Versicherter vor Erreichen der Regelaltersgrenze ohne jeden Abschlag in Rente gehen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Renteneintritt
Wann beginnt die Rente im Kalendermonat?
Die Rente beginnt standardmäßig mit dem 1. Tag des Monats, der auf die Vollendung des maßgeblichen Lebensalters folgt. Wurde eine Person am 1. eines Monats geboren, beginnt die Rente bereits in diesem Monat.
Gibt es noch die „Rente mit 63“ ohne Abzüge?
Die abschlagsfreie Rente mit exakt 63 Jahren galt nur für vor 1953 Geborene. Für spätere Jahrgänge steigt auch das Eintrittsalter für die abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren stufenweise auf 65 Jahre an (für ab 1964 Geborene).
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