Rechtssichere Fristberechnung nach §§ 187 & 188 BGB
Volljährigkeit berechnen – Exakter Stichtag nach BGB
Berechnen Sie mit unserem Volljährigkeit Rechner den juristisch exakten Zeitpunkt, an dem eine Person das 18. Lebensjahr vollendet. Inklusive verbindlicher Fristregeln nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Sonderfall für den 29. Februar und allen deutschen Altersgrenzen.
Tag der Geburt: Donnerstag
Berechnungsgrundlage: § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB
Chronologische Altersgrenzen & Rechte in Deutschland
Die gesetzliche Fristberechnung nach §§ 187 und 188 BGB
In Deutschland ist die Berechnung des Lebensalters nicht dem Zufall überlassen, sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bindend kodifiziert. Für Laien führt dies häufig zu Verwirrung über die exakte Uhrzeit des Eintritts:
„Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.“
Bedeutung: Der Geburtstag wird voll mitgezählt, unabhängig von der tatsächlichen Geburtsstunde.
„Die Frist endigt mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats…“
Bedeutung: Das 18. Lebensjahr endet rechtlich mit Ablauf des Vortages (24:00 Uhr). Die Person ist ab 00:00 Uhr des 18. Geburtstages volljährig!
Sonderfall: Geburtstag am 29. Februar (§ 188 Abs. 3 BGB)
Ein häufiger Streitpunkt betrifft sogenannte Schaltjahr-Kinder, die an einem 29. Februar geboren wurden. Wann werden diese Personen in einem Gemeinjahr (365 Tage ohne 29. Februar) 18 Jahre alt?
Fehlt im letzten Monat der für den Ablauf maßgebende Tag (da der Februar nur 28 Tage hat), so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages des Monats (also mit Ablauf des 28. Februars um 24:00 Uhr).
Folge: Wer am 29. Februar geboren wurde, wird in Nicht-Schaltjahren mit Beginn des 1. März um 00:00 Uhr volljährig!
Übersicht: Rechte und Pflichten mit Eintritt der Volljährigkeit
| Rechtsbereich | Neue Rechte ab 18 Jahren | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Verträge & Finanzen | Abschluss aller Verträge (Kauf, Mietvertrag, Kredite, Handyverträge) ohne Zustimmung der Eltern | § 2, § 106 BGB |
| Wahlrecht | Aktives und passives Wahlrecht bei Bundestagswahlen und Landtagswahlen | Art. 38 Abs. 2 GG, § 12 BWahlG |
| Mobilität & Führerschein | Alleiniges Fahren mit Führerschein Klasse B (ohne Begleitperson nach BF17) | § 10 FeV |
| Eherecht | Vollständige Ehemündigkeit (Heirat ohne richterliche Befreiung) | § 1303 BGB |
| Haftung & Delikt | Unbeschränkte deliktische Eigenhaftung für alle verursachten Schäden | § 828 Abs. 3 BGB |
| Jugendschutz | Keine Einschränkungen bei Ausgehzeiten (Diskothek, Bar), Tabakwaren und Spirituosen | §§ 4, 9, 10 JuSchG |
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Volljährigkeit
Spielt die genaue Geburtsuhrzeit eine Rolle für die Volljährigkeit?
Nein. Nach deutschem Recht (§ 187 Abs. 2 Satz 2 BGB) wird der Tag der Geburt als ganzer Tag gezählt. Selbst wenn eine Person erst um 23:55 Uhr geboren wurde, ist sie am 18. Geburtstag bereits ab 00:00 Uhr volljährig.
Gilt ab 18 Jahren automatisch das Erwachsenenstrafrecht?
Nicht zwingend. Zwischen 18 und 20 Jahren gilt eine Person strafrechtlich als Heranwachsender. Das Gericht prüft nach § 105 JGG, ob die Person nach Reifeentwicklung noch Jugendstrafrecht oder bereits allgemeines Erwachsenenstrafrecht erhält. Erst ab 21 Jahren gilt zwingend das Erwachsenenstrafrecht.
Können Eltern mit 18 Jahren sofort den Unterhalt einstellen?
Nein. Befindet sich das volljährige Kind noch in der ersten allgemeinen Schul- oder Berufsausbildung (sog. privilegierte Volljährige), besteht nach § 1610 BGB weiterhin ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile.
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